Satzung

§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr

  1. Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes Sachsen Anhalt e. V. führt den Namen „Landesversband des Justizwachmeisterdienstes Sachsen- Anhalt e. V.“.
  2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Magdeburg, Gerichtsstand ist Magdeburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck und die Mittel

  1. Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst den Justizwacht­meisterdienst,
  2. die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder,
  3. die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen.
  4. Der Landesverband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  5. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.
  6. Mittel und Überschüsse des Verbandes dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  7. Aufwendungen können erstattet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Justizbeamte, Angestellte und Arbeiter im Justiz­wachtmeisterdienst, sowie Pensionäre, natürliche und Juristische Förder­mitglieder werden.
  2. Das Mitglied kann auch in einem anderen Berufsverband oder einer Gewerkschaft organisiert sein.
  3. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  4. Von den Mitgliedern sind Geldbeträge zu leisten, deren Höhe die Mitglieder­versammlung bestimmt.
  5. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Landesverbandes einzusetzen, sowie die Satzung und die satzungs­gemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung bei allen Bestrebungen des Landesverbandes mitzuwirken, bzw. mitzubestimmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt der Monate zum Quartalsabschluss.
c) durch Ausschluss aus dem Verband
Der Vorstand kann seine Mitglieder, die sich verbandsschädigend ver­halten oder gröblich gegen die Ziele des Verbandes verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen und der Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
Außerdem können Mitglieder aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sachleistungen zurückerhalten. Beiträge und Spenden sind keine solche Einlagen.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    a) der Vorsitzende
    b) stellvertr. Vorsitzender
    c) Rechnungsführer
    d) stellvertr. Rechnungsführer
    e) Schriftführer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Verbandes sein.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Mitglied auf längere Zeit an seiner Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
  4. Der Vorsitzende, der Stellvertretene Vorsitzende und der Rechnungsführer l sind gemäß §26 BGB Vorstand. Jeder von Ihnen ist allein von Ihnen Vertretungsberechtigt. 1
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Vorstand wird von dem Vorsitzendem, im Behinderungsfalle von dem Stellvertreter, nach Bedarf einberufen. Er fast seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist Beschlussfähig, wenn er mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  3. Zwischen der Absendung der Einladung, die durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied erfolgt, und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
    b) die Entlassung des Vorstandes
    c) jede Satzungsänderung
    d) die Auflösung des Verbandes
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    Zzu c) und d) ist 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem Schriftführer vorzulegen ist. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten und das Stimmenverhältnis der Abstimmung erkennen lassen.
  6. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.
  7. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes oder
    b) auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder, wenn in dem Antrag Zweck und Gründe genannt werden.
  2. die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  3. Anträge zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind möglichst zwei Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Rechnungsführer

  1. Der Rechnungsführer verwaltet die Geldmittel und vertritt insoweit den Verband.
  2. Ihm obliegen die Eröffnung, Verwaltung und Löschung von Konten. Hierbei ist der Rechnungsführer gegenüber den Kontenführenden Instituten allein zeichnungsberechtigt.
  3. Der Rechnungsführer kann weiteren Personen Bankvollmacht mit der Maßgabe erteilen, dass diese nur gemeinsam mit dem Rechnungsführer Zeichnen können.
  4. Alle Verfügungen über Konten oder ähnliche Vermögenswerte des Verbandes müssen zwei Unterschriften tragen; davon muss eine die des Rechnungsführers sein.
  5. Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu der der Ver­band verpflichtet ist.
  6. In der Jahreshauptversammlung sind jeweils zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre neu zu wählen.

§ 11 Ausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einberufen, über deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitglieder­versammlung zu unterrichten sind.

§ 12 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen. Für Verbindlichkeiten bei der Auflösung haftet der gesamte Verband. Das nach der Auflösung des Verbandes verbleibende Vermögen einschließlich Sachwerte fällt dem Bundesverband der Justizwachtmeister e. V. zu.

Beschlossen in der Versammlung vom 01.10.2005